Willkommen auf meinem neuen Blog! Als Gründer einer auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei stehe ich nach 20 Jahren wieder am Anfang einer persönlichen und beruflichen Entwicklung, die ich gerne mit Euch und Ihnen teilen möchte. Weiterlesen
https://koenen.lawyer/wp-content/uploads/2024/03/3000x2000RGB-scaled.jpg14672200Andreas Koenenhttps://koenen.lawyer/wp-content/uploads/2023/10/bauanwalt-koenen-signatur.svgAndreas Koenen2024-03-17 13:55:552024-04-18 13:36:1520 Jahre und ein Neuanfang: Perspektiven eines Bauanwalts
Prof. Dr. Rolf Kniffka, von 2008 bis 2014 Vorsitzender Richter am Bausenat des Bundesgerichtshofs, hat anlässlich eines von ihm selbst (und Prof. Leupertz) organisierten Baurechtsseminars in Porto die Beendigung seiner beruflichen Laufbahn verkündet.
Zwar hatte Kniffka mit Erreichen der Altersgrenze seine Tätigkeit am BGH bereits im Jahre 2014 aufgegeben. Seitdem war er aber noch weitere acht Jahre als Schiedsrichter und Schlichter aktiv und übte als gern gesehener Referent, Herausgeber und Autor nach wie vor erheblichen Einfluss auf die Baurechtswelt aus.
Aus gesundheitlichen Gründen stellt Prof. Dr. Kniffka zum 01.11.2022 jedoch auch diese Tätigkeiten ein.
Bewegender Moment des Abschieds
Es war ein bewegender Moment für die ca. 70 Bauanwälte, Sachverständige und Baubeteiligte, die in diesem Jahr – nach Barcelona, Lissabon, Sevilla, Palermo und Köln war nun Porto an der Reihe – teilweise mit ihren Familien angereist waren. Am Ende der Veranstaltung mit hochkarätigen Beiträgen zum Bau- und Architektenrecht verkündete Prof. Dr. Rolf Kniffka, dass seine Ausführungen zur „Beweislast im Baurecht“ sein letzter Beitrag in diesem Baurechtsseminar gewesen sei, das er 2016 mit seinem früheren Kollegen Prof. Stefan Leupertz ins Leben gerufen hatte.
“Da ich meine berufliche Laufbahn endgültig beende, werde ich auch für das Seminar nicht mehr zur Verfügung stehen. Ich bedanke mich für viele schöne Jahre dieses Seminars und auch der Vorgängerseminare. Ich bedanke mich vor allem bei den Teilnehmern, die teilweise über Jahrzehnte treu waren und mir wohlwollend ihre Aufmerksamkeit geschenkt und eine wunderbare Zeit mit mir geteilt haben. Ich werde alle sehr vermissen.”
Bleibende Erinnerung
Den Teilnehmern seiner Baurechtsseminare wird Prof. Dr. Kniffka in Erinnerung bleiben, nicht nur wegen seiner wichtigen Gedanken und Thesen, die er in zahlreichen Schriften und Vorträgen geäußert hat und die – wie die von ihm als Vorsitzendem geprägten Urteile des VII. Zivilsenats des BGH – auf die Baurechtswelt weiterhin maßgeblichen Einfluss haben werden. Vermutlich wird es dessen Eingeständnis sein, das er bei einem der letzten Seminare geäußert hat, das den Seminarteilnehmern nicht mehr aus dem Kopf gehen wird. „Wir haben”, so räumte der ehemalige BGH-Richter rückblickend ein, „die AGB-Problematik der VOB/B nicht hinreichend berücksichtigt”.
Auswirkungen der Einstufung der VOB/B als „einfache“ AGB
Das könnte sich jetzt ändern, wie durch den Vortrag von Prof. Dr. Jurgeleit deutlich geworden ist. Bereits in den vergangenen Jahren hat der BGH in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass es keinen Grund gibt (mit Ausnahme des früher vielfach überschätzten § 310 Abs. 1 S. 3 BGB), die VOB/B anders zu behandeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen in anderen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Die derzeit aktiven BGH-Richter – allen voran Prof. Dr. Jurgeleit – setzen offenkundig dazu an, die VOB/B mit einem Seziermesser, wie dies bei anderen Senaten des BGH bei „AGBs jenseits der VOB/B“ seit Jahrzehnten üblich ist, unter die Lupe zu nehmen und „geltungserhaltende“ Auslegungsmethoden wie diejenige nach dem „Sinn und Zweck“ der VOB/B (es handelt sich bei der VOB/B allerdings nicht um eine Norm, sondern um ein AGB-Klauselwerk) nicht mehr zuzulassen.
BGH entscheidet aller Voraussicht nach im Januar 2023 zur Wirksamkeit des § 4 Abs. 7 VOB/B
Für Januar 2023 soll eine Entscheidung zu § 4 Abs. 7 VOB/B zu erwarten sein, so hieß es auf dieser Tagung, in der sich der BGH mit der AGB-Problematik der VOB/B bzw. mit der Frage beschäftigen müsse, ob und inwieweit die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung vor dem Hintergrund der Leitbilder des seit 2018 geltenden Bauvertragsrechts, an dem Prof. Dr. Kniffka maßgeblichen Anteil hatte, noch Bestand haben kann. Insofern könnte sich doch noch vor dem 100. Geburtstag die Überlebensfrage der VOB/B stellen (vgl. hierzu Koenen, Das neue Bauvertragsrecht: Anfang vom Ende der VOB/B?, BauR 2018, 1033). Man wird es abwarten müssen.