100 Jahre VOB/B – ein Grund zum Feiern?

Im Jahr 2026 gibt es ein Jubiläum, das kaum noch jemand feiern wird. Es geht um ein Regelwerk, das fast ein Jahrhundert überdauert hat. Und um die Frage, was bleibt, wenn die Deutungshoheit wechselt.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es ein kodifiziertes Bauvertragsrecht. Seitdem hat sich die Landkarte verschoben.

Und mitten in dieser Verschiebung steht ein Regelwerk, das im Mai 2026 seinen hundertsten Geburtstag feiern wird: die VOB/B.

Fast hundert Jahre hat sie überdauert. Weimarer Republik, Drittes Reich, Bundesrepublik, Wiedervereinigung. Nahezu unverändert.

Jetzt ist sie an einem Punkt angekommen, an dem sich die Frage stellt: Wird sie ihren hundertsten Geburtstag noch erleben – oder nur noch formal?

Die VOB/B wurde im Mai 1926 veröffentlicht. Damals sollte sie ein Gegengewicht zum abstrakten BGB bilden. Ein Regelwerk für Baupraktiker, verständlich formuliert, nah an der Baustelle.

Die Idee war bestechend: Wenn Juristen das BGB nicht für das Bauen taugen lassen, dann schaffen sich die Baufachleute eben ihre eigenen Regeln.

Und das taten sie. Ohne parlamentarischen Beschluss, ohne demokratische Legitimation, aber mit der Rückendeckung der öffentlichen Hand, die bis heute verpflichtet ist, die VOB/B in ihre Bauverträge einzubeziehen.

Fast ein Jahrhundert lang funktionierte dieses System. Die VOB/B wurde zur Selbstverständlichkeit am Bau. Handwerker lernten sie in der Ausbildung. Architekten legten sie ihren Bauherren vor. Ingenieure rechneten nach ihr ab.

Sie galt. Überall.

Bis der Gesetzgeber zu Beginn des 21. Jahrhunderts beschloss, die Verhältnisse neu zu ordnen.

Mit dem Bauvertragsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, hat sich der Gesetzgeber die Deutungshoheit zurückgeholt. Er hat gesetzliche Leitbilder geschaffen, an denen sich jedes bauvertragliche Regelwerk – auch die VOB/B – zu orientieren hat.

Seitdem ist die VOB/B unter Beschuss.

Der Bundesgerichtshof prüft ihre Klauseln unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten und erklärt eine nach der anderen für unwirksam. § 4 Abs. 7 VOB/B, § 8 Abs. 3 VOB/B – Regelungen, die jahrzehntelang galten, sind Geschichte.

Prof. Dr. Andreas Jurgeleit, Richter am VII. Zivilsenat des BGH, sprach von einem „gesetzgeberischen Vernichtungswillen“ gegenüber der VOB/B. Das klang drastisch. Aber es traf den Kern.

Und jetzt, kurz vor dem hundertsten Geburtstag, kam ein weiterer Schlag.

In Nordrhein-Westfalen wurde das Vergaberecht im Unterschwellenbereich komplett aufgelöst. Ich habe dazu vor einigen Wochen einen Beitrag unter dem Titel „Zurück auf Null“ veröffentlicht.

Die Reaktionen waren eindeutig: Anerkennung, Aufmerksamkeit, aber auch Verunsicherung.

Was heißt das konkret?

Die VOB/A gilt im Oberschwellenbereich weiterhin – allerdings überlagert vom europäischen Vergaberecht. Im Unterschwellenbereich aber, wo die VOB/A bislang nahezu allein das Feld beherrschte, wurde sie nun in Nordrhein-Westfalen faktisch außer Kraft gesetzt.

Die Intention des Gesetzgebers war eine andere. Es ging nicht darum, die VOB weiter zu torpedieren. Es ging darum, den Vergabeprozess zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, Spielräume zu schaffen.

Aber die Wirkung ist dieselbe: ein weiterer Nagel im Sarg der VOB.

Damit wird das Jahr 2026 zu einem besonderen Jahr.

Im Mai wird die VOB ihren hundertsten Geburtstag feiern. Allen Unkenrufen zum Trotz hat sie es geschafft, diesen Meilenstein zu erreichen.

Aber wer wird gratulieren?

Diejenigen, die an der VOB festhalten, werden es tun. Die Handwerkskammern, Teile der Bauindustrie, manche Ingenieure. Sie sehen in der VOB ein pragmatisches, gut handhabbares Regelwerk, das sich über Jahrzehnte bewährt hat.

Der BGH wird nicht gratulieren. Er nutzt jede Gelegenheit, die Klauseln der VOB/B für unwirksam zu erklären.

Und der Gesetzgeber? Er hat längst andere Instrumente geschaffen.

Die Vergaberechtsreform in Nordrhein-Westfalen ist nur ein Beispiel dafür, wie sich die Rahmenbedingungen verändern – oft unbemerkt, aber mit weitreichenden Folgen.

Die Reaktionen auf meinen letzten Newsletter haben das unterstrichen.

Ein Kollege, Andreas Renz, schrieb mir: „Genau deshalb ziehe ich mich jetzt nach über 32 Berufsjahren aus dem forensischen Tagesgeschäft allmählich zurück. Ich bin des Kampfes gegen Windmühlen müde geworden.“

32 Jahre. Ein ganzes Berufsleben. Und am Ende: Resignation.

Ein Vorsitzender Richter am Landgericht antwortete auf meine Kritik an der Verfahrensdauer mit dem Hinweis, dass es in seinem Dezernat anders laufe. Dass gute Verfahren auch jetzt schon möglich seien. Dass es auf den individuellen Willen ankomme.

Ich schrieb zurück: „Genau das ist der Punkt: Wenn es vom individuellen Willen und den Fertigkeiten Einzelner abhängt, haben wir ein Systemproblem.“

Was hat das mit der VOB zu tun?

Beides – die Resignation eines erfahrenen Kollegen und die Verteidigung eines überforderten Systems – zeigt dasselbe: Die Strukturen sind müde geworden.

Die VOB/B ist ein Teil dieser Strukturen. Sie hat fast hundert Jahre lang funktioniert, weil sie von der öffentlichen Hand gestützt wurde, weil sie in der Ausbildung vermittelt wurde, weil sie als selbstverständlich galt.

Jetzt bröckelt diese Selbstverständlichkeit.

Nicht laut, nicht dramatisch. Sondern leise, Klausel für Klausel, Entscheidung für Entscheidung.

Ich habe vor einigen Jahren ein Video veröffentlicht und ein Whitepaper geschrieben: „Die VOB/B – Ein Regelwerk im Wandel der Zeit“. Darin habe ich die Geschichte der VOB nachgezeichnet, von den Anfängen in der Weimarer Republik bis zur heutigen AGB-rechtlichen Diskussion.

Die zentrale Erkenntnis war: Die VOB/B ist ein Kind des 19. Jahrhunderts, geprägt vom liberalen Geist der Selbstverwaltung. Sie entstand, weil der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Bauvertragsrecht selbst zu regeln.

Dieser Verzicht ist beendet.

Der Gesetzgeber hat die Verantwortung zurückgenommen. Die VOB/B muss sich jetzt daran messen lassen, ob sie mit den gesetzlichen Leitbildern vereinbar ist.

Viele ihrer Klauseln sind es nicht.

Wird die VOB/B ihren hundertsten Geburtstag überleben?

Die Antwort hängt davon ab, wie man „überleben“ definiert.

Als formales Regelwerk, das in Verträgen erwähnt wird? Vermutlich ja.

Als lebendiges, von allen Beteiligten akzeptiertes und angewandtes Instrument? Eher nicht.

Die VOB/B wird zur Makulatur – nicht durch einen einzigen großen Akt, sondern durch schleichende Erosion.

Was bleibt?

Das Buch, das vor mir liegt, zeigt eine Richtung: Der Gesetzgeber übernimmt wieder die Gestaltung des Rechts am Bau. Das ist kein Angriff auf die Bauwirtschaft. Es ist eine Rückkehr zu dem, was demokratische Legitimation bedeutet.

Recht wird nicht mehr in Ausschüssen gemacht, die aus Interessenvertretern bestehen. Recht wird wieder im Parlament gemacht.

Das ist kein Verlust. Es ist eine Klarstellung.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Bauverträge gestaltet, muss sich am BGB orientieren, nicht an der VOB. Wer Nachträge berechnet, muss § 650c BGB kennen, nicht § 2 VOB/B. Wer kündigt, muss § 648a BGB lesen, nicht § 8 VOB/B.

Die VOB/B wird nicht verschwinden. Aber sie wird zur Fußnote.

In den nächsten Ausgaben dieses Newsletters werde ich mich weiter mit diesen Verschiebungen beschäftigen.

Mit der Frage, wie Bauanwälte ihre Rolle neu definieren können – als Dirigenten, nicht als Trommler.

Mit der Frage, wie Verfahren schneller werden können – oder ob wir uns damit abfinden müssen, dass sie es nicht werden.

Und mit der Frage, wie Recht zugänglich wird – für Bauherren, Planer, Unternehmer.

Wenn das Verfahren das Versprechen bricht

Zwischen Anwalt und Gericht: der Moment, in dem Hoffnung kippt.

Zwischen Anwalt und Gericht. Der Moment, in dem Hoffnung kippt.

 

Wenn ein Verfahren über Jahre sein Gedächtnis verliert, verliert der Rechtsstaat etwas anderes: sein Versprechen. Und dieses Versprechen ist im Baualltag keine Theorie, sondern ein Risikofaktor.

An einem Freitag Mitte Dezember habe ich dieses Gefühl in drei Terminen wiedergetroffen. Drei Gerichte, drei Konstellationen, drei Arten von Stillstand. Und am Ende dieselbe Frage:

Was passiert, wenn Rechtsdurchsetzung nicht an Paragraphen scheitert – sondern am Verfahren?

1. Landgericht Göttingen, 8. Zivilkammer: Sechs Jahre bis zur ersten Verhandlung

Wir vertreten einen Architekten. Eine kleine Stadt im Südharz hatte ihn beauftragt, mehrere öffentliche Gebäude zu sanieren. Es gab Mängel, strittige Mängel, behauptete Mängel. 2018 wurde der Vertrag beendet, ein Nachfolgebüro übernahm, und die Mangelbeseitigung lief – zum großen Teil über ausführende Firmen, die jedenfalls bei Ausführungsfehlern als Verursacher in Betracht kommen.

2019 hat unser Mandant sein Honorar eingeklagt. Ursprünglich ging es um rund 260.000 Euro. Nach Jahren laufen bei solchen Summen Zinsen nicht „nebenher“, sie werden zum eigenen wirtschaftlichen Faktor. Überschlägig steht heute eine Gesamtgröße im Raum, die für einen einzelnen Planer existenziell sein kann.

Was mich an diesem Termin erschüttert hat, war nicht ein „schwieriger Rechtsfall“. Es war das Protokoll der Zeit: Mehr als sechs Jahre nach Klageerhebung: erste mündliche Verhandlung.

In diesen sechs Jahren ist die Klage faktisch nicht gefördert worden. Keine Verhandlung, keine klärenden Hinweise, kein Beweisprogramm, das die Honorarforderung als das behandelt, was sie ist: der Kern des Rechtsstreits aus Sicht des Klägers. Stattdessen: umfangreiche Beweisaufnahme zur Widerklage, Gutachten, Ergänzungsgutachten. Als sei die Klage ein Anhang.

Im Termin wurde zudem ein Reflex sichtbar, den man in der Praxis immer öfter spürt: gedanklich wird schon sortiert, was „von der Widerklage übrig bleiben könnte“, bevor sauber geklärt ist, ob die Klage überhaupt zu Recht jahrelang liegen durfte.

Und dann die zweite Ebene: die Organisation. Sinngemäß hieß es zu Beginn, das Gebäude müsse um 13 Uhr „leer“ sein. Ab einem bestimmten Zeitpunkt liefen nicht nur Argumente, sondern Minuten mit. Wer Bauprozesse führt, kennt Zeitdruck aus Projekten. Im Gerichtssaal ist er Gift.

Ich frage mich: Was macht das mit einem Architekten, der sechs Jahre auf den ersten Termin wartet – und dann spürt, dass das Verfahren nicht nach Wahrheit, sondern nach Uhrzeit atmet?

2. Landgericht Flensburg, 3. Zivilkammer: 17 Jahre erste Instanz – acht Wechsel – und ein Wintergarten, in dem Kerzen ausgehen

Landgericht Flensburg

Landgericht Flensburg, 6. November 2025. An diesem Tag fand eine mündliche Verhandlung in einem Verfahren statt, das seit 2008 läuft – mit der Hoffnung auf eine baldige Entscheidung. Es kam anders.

Am selben Tag, wenige Stunden später, sollte in Flensburg eine Entscheidung verkündet werden. Ein Verfahren, das seit 2008 läuft. Erste Instanz.

Es geht um ein Einfamilienhaus in der Nähe von Schleswig, eines der ersten Mandate an unserem vierten Standort in Hannover. Mängel und Schäden, die nie geklärt wurden. Die Klage ist seit 2012 anhängig. Dazwischen: acht Besetzungs- und Dezernatswechsel. Die Ehefrau des Klägers, zugleich die einzige Zeugin, die unter diesem Zustand gelitten hatte, ist bereits 2016, acht Jahre nach Beginn des Verfahrens, verstorben. Und im Herbst 2025 erklärte der gerichtliche Sachverständige, 86 Jahre alt, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weitermachen; sein Gutachten bleibe unvollständig. Dabei hatten wir seit mehr als 10 Jahren auf genau dieses Risiko hingewiesen, denn bereits damals war der Sachverständige 76 Jahre alt. Das Gericht ließ sich nicht beirren, alle Rechtsbehelfe blieben erfolglos.

Wer solche Sätze liest, denkt an Ausnahme. In der Akte ist es Alltag.

Der dokumentierte Stillstand

Nach einer mündlichen Verhandlung im November 2017 wurde die Verkündung zunächst auf Dezember 2017 terminiert, dann aus „dienstlichen Gründen“ in den Januar 2018 verlegt. Die Entscheidung vom 19.01.2018 blieb aus. Jahre. Was dabei leicht übersehen wird: Verzögerung ist hier nicht nur ein Gefühl, sondern aktenkundig – und sie wurde zunächst nicht einmal „offiziell“ adressiert.

Den Stillstand hätte man auch offiziell eskalieren können. Der Kläger wollte das zunächst nicht. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Vertrauen: Er wollte den Rechtsstaat nicht „unter Druck setzen“. Er griff stattdessen zum Telefon und sprach direkt mit dem damals zuständigen Vorsitzenden. Am 07.01.2020 stellte das Gericht auf diese telefonische Nachfrage in Aussicht, der Angelegenheit binnen zwei Wochen Fortgang zu geben.

Genau das geschah dann nicht.

Wir haben das Gericht schriftlich an diese Zusage erinnert. Keine Reaktion.

Drei Monate später, im April 2020, kam eine Verfügung: Die Zuständigkeit wechselte – von der 8. Zivilkammer zur 7. Zivilkammer. Wieder ein Besetzungswechsel.

Wir haben daraufhin erneut gemahnt und erinnert. Wieder keine Reaktion.

Nach fast einem Jahr ohne jede Rückmeldung war klar: Die Prozessförderungspflicht war nicht mehr nur vorübergehend ausgesetzt. Sie war faktisch aufgegeben worden. Erst da bat uns der Kläger, eine Verzögerungsrüge zu formulieren – nicht als Angriff auf Personen, sondern als letztes Mittel, um überhaupt wieder Bewegung in ein Verfahren zu bringen, das längst stillstand.

Im November 2020 haben wir eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben. Nochmals hatten wir darauf hingewiesen, dass die letzte mündliche Verhandlung im November 2017 stattgefunden und dort ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.12.2017 anberaumt worden war. Dieser Termin war dann am 22.12.2017 aus „dienstlichen Gründen“ auf den 19.01.2018 verlegt worden. Seitdem war – über mehrere Jahre hinweg – nichts passiert.

Die Akte war verschwunden

Die Antwort des Gerichts im Januar 2021 war ein Satz, den man als Betroffener kaum verarbeitet: Nach dem Wechsel sieben Monate zuvor sei die Akte  aus „unbenannten“ Umständen nicht zur Geschäftsstelle und damit auch nicht zum neuen Dezernenten gelangt. Die Akte war seit April 2020 nicht bei der 7. Zivilkammer angekommen.

Erst am 20.01.2021 sei die Akte „wieder aufgetaucht“, zusammen mit Schriftsätzen, die noch nicht weitergeleitet worden waren. Zugleich: Bitte um Geduld, Hinweise auf Corona, eingeschränkte Präsenz, viele Altverfahren. Und die Anregung, Vergleichsvorschläge zu prüfen.

Vergleich ist ein legitimes Instrument. Aber irgendwann wird er zur Ersatzhandlung, wenn das Verfahren seine eigentliche Funktion nicht mehr erfüllt: zu entscheiden.

Und es geht weiter

In diesem Dezember war erneut eine Verkündung angesetzt. Nach all den Jahren hängt an so einem Datum Hoffnung. Am Morgen des 15. Dezember die Auskunft: Die Akte war noch nicht zurück. Gegen Mittag dann: Verschiebung auf den 23. Dezember, wiederum aus „dienstlichen Gründen“ und wiederum kurz vor Weihnachten. Dabei hatte der Richter im letzten Termin im November  bereits angekündigt, dass er am 1. Januar in Erziehungsurlaub gehen würde – für mindestens ein Jahr.

Was dann passiert? Niemand kann es seriös sagen. Ein weiterer Wechsel. Ein weiterer Neuanfang. Oder schlicht: weitere Zeit.

Die Realität hinter den Aktenzeichen

Und während Aktenzeichen und Zuständigkeiten wechseln, bleibt die Realität des Klägers gleich. Vor einigen Jahren hat er auf Nachfrage des Gerichts beschrieben, wie unverändert sein Alltag ist: Fenster und Außentüren sind nicht winddicht, der Wintergarten bleibt ein Dauerproblem. Und dann dieser Satz, der mir seitdem nachgeht: Wenn an Weihnachten der Tannenbaum im Wintergarten steht, gehen die Kerzen aus, wenn der Wind von Westen weht. So windundicht ist der Wintergarten. Und an Urlaub ist zwischenzeitlich nicht mehr zu denken – genau dann würde es sicherlich reinregnen.

17 Jahre. Kerzen, die ausgehen. Kein Urlaub möglich. Weil ein Rechtsstreit nicht endet.

Man kann über Justizstatistiken sprechen. Oder man kann sich vorstellen, was es heißt, wenn ein Rechtsstaat so lange braucht, dass in einem Wintergarten über Jahre die Kerzen ausgehen – und niemand verbindlich klärt, wer dafür einstehen muss.

3. Landgericht Köln, 5. Zivilkammer: Wenn nicht die Rechtslage scheitert, sondern die Vorbereitung

Ein drittes Bild, einige Wochen zuvor: Werklohnstreit um eine technische Gewerkeleistung. Im Termin sollte Beweis erhoben werden zur Frage der Abnahme.

Erst im Termin wurde sichtbar, dass die Rechnung auf ein Aufmaß verwies, das nie vorgelegt worden war. Dass eine behauptete Abnahme so nicht stattgefunden hatte. Dass eine benannte Zeugin weder befugt war noch den behaupteten Ablauf bestätigte. Und dass die Leistung nach eigenem Vortrag des Klägers nicht einmal fertiggestellt war.

Das ist kein exotisches Problem. Das ist Handwerk. Akte lesen. Substanz prüfen. Tatsachen sortieren. Und genau hier liegt ein anderer Teil der Justizkrise: Überlastung wird nicht nur zur Wartezeit, sie wird zur Fehlerquelle.

Der Termin eskalierte, wurde unterbrochen, alle mussten kurz raus, dann ging es weiter. Ich beschreibe das ohne Häme. Wer überlastet ist, macht Fehler. Aber genau deshalb braucht es Strukturen, die verhindern, dass Überlastung zum Verlust an Verfahrensqualität wird.

4. Das Gemeinsame: Das Verfahren verliert sein Gedächtnis – und die Beteiligten verlieren Vertrauen

Diese drei Fälle zeigen drei Spielarten derselben Erosion:

Erstens: Verfahren, die nicht gefördert werden, obwohl wirtschaftlich alles daran hängt.

Zweitens: Verfahren, die über Wechsel hinweg ihr Gedächtnis verlieren, bis Sachverständige ausscheiden und Zeugen sterben.

Drittens: Verfahren, die im Termin sichtbar werden lassen, dass Grundlagenarbeit fehlt.

Die Folge ist leise, aber gravierend: Immer mehr Beteiligte verzichten auf gerichtliche Klärung. Sie vergleichen früh, sie verzichten auf Ansprüche, sie nehmen Nachteile hin. Nicht weil sie „einverstanden“ sind, sondern weil sie kalkulieren: Ein Verfahren ist nicht mehr verlässlich beherrschbar. Das ist kein Boykott, das ist ein schleichender Rückzug.

In einigen Verfahren haben wir – nicht selten nach Jahren ergebnisloser Nachfragen – Präsidenten von Landgerichten eingeschaltet. Die Antworten ähneln sich: Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG), eingeschränkte Dienstaufsicht, keine Kommentierung. Das mag verfassungsrechtlich konsequent sein – praktisch bleibt bei den Betroffenen oft nur das Gefühl: Für das Liegenlassen ist niemand zuständig.

Ich sage das sehr bewusst: Richterliche Unabhängigkeit schützt die Entscheidung. Sie ist ein Pfeiler des Rechtsstaats.

Aber sie darf nicht zur Übersetzung werden für: „Niemand ist zuständig, wenn das Verfahren nicht läuft.“

Unabhängigkeit schützt das Urteil – nicht das Liegenlassen.

Sie schützt die Rechtsfindung – nicht die Verfahrensverweigerung.

Und wenn das Vertrauen der Rechtsuchenden nicht mehr trägt, ist der nächste Schritt nicht die Verzögerungsrüge – sondern der Verzicht auf den Rechtsweg.

Und damit wird Rechtsdurchsetzung zur Frage der wirtschaftlichen Durchhaltefähigkeit. Wer stark ist, kann aussitzen. Wer schwächer ist, gibt nach.

5. Welche Reformhebel liegen nahe?

Ich glaube, man muss es nüchtern sagen: Wir werden die Justiz nicht retten, indem wir nur über mehr Personal sprechen. Das ist nötig, aber nicht hinreichend. Aus der Praxis drängen sich Reformhebel auf, die das Verfahren selbst stabilisieren:

Erstens: Verfahrensgedächtnis bei Besetzungswechseln. Übergaben dürfen nicht vom Zufall abhängen. Es braucht verbindliche Übergabeprotokolle, klare Priorisierung von Altverfahren und sichtbare Verantwortlichkeiten.

Zweitens: Transparenz über Bearbeitungsstände. Nicht als Einmischung in die Entscheidung, sondern als Organisationspflicht: Wo steht die Akte? Was ist der nächste Schritt? Warum passiert seit Monaten nichts?

Drittens: Prozessförderung als verlässliche Pflicht, nicht als Appell. § 139 ZPO steht für richterliche Prozessleitung. In der Wirklichkeit muss diese Leitung auch dann funktionieren, wenn das System unter Druck steht.

Viertens: Qualitätssicherung bei Überlastung. Wenn Kammern am Limit arbeiten, braucht es Schutzmechanismen gegen genau jene Fehler, die man später nicht mehr reparieren kann.

Ich habe großen Respekt vor der Justiz, vor ihren Richterinnen und Richtern, vor dem Anspruch, unabhängig zu entscheiden. Aber ich sehe auch: Unabhängigkeit ohne Funktionsfähigkeit wird zur hohlen Geste. Und Funktionsfähigkeit ohne Verfahrensgedächtnis ist ein Risiko, das sich längst in die Realität des Bauens eingeschrieben hat.

20 Jahre und ein Neuanfang: Perspektiven eines Bauanwalts

Willkommen auf meinem neuen Blog! Als Gründer einer auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei stehe ich nach 20 Jahren wieder am Anfang einer persönlichen und beruflichen Entwicklung, die ich gerne mit Euch und Ihnen teilen möchte. Weiterlesen

20 Jahre Netzwerk Bauanwälte

In diesen Tagen wird das Netzwerk Bauanwälte 20 Jahre alt.

Prof. Dr. Kniffka beendet berufliche Laufbahn endgültig

Prof. Dr. Kniffka

Prof. Dr. Rolf Kniffka, von 2008 bis 2014 Vorsitzender Richter am Bausenat des Bundesgerichtshofs, hat anlässlich eines von ihm selbst (und Prof. Leupertz) organisierten Baurechtsseminars in Porto die Beendigung seiner beruflichen Laufbahn verkündet.

Zwar hatte Kniffka mit Erreichen der Altersgrenze seine Tätigkeit am BGH bereits im Jahre 2014 aufgegeben. Seitdem war er aber noch weitere acht Jahre als Schiedsrichter und Schlichter aktiv und übte als gern gesehener Referent, Herausgeber und Autor nach wie vor erheblichen Einfluss auf die Baurechtswelt aus.

Aus gesundheitlichen Gründen stellt Prof. Dr. Kniffka zum 01.11.2022 jedoch auch diese Tätigkeiten ein.

Bewegender Moment des Abschieds

Es war ein bewegender Moment für die ca. 70 Bauanwälte, Sachverständige und Baubeteiligte, die in diesem Jahr – nach Barcelona, Lissabon, Sevilla, Palermo und Köln war nun Porto an der Reihe – teilweise mit ihren Familien angereist waren. Am Ende der Veranstaltung mit hochkarätigen Beiträgen zum Bau- und Architektenrecht verkündete Prof. Dr. Rolf Kniffka, dass seine Ausführungen zur „Beweislast im Baurecht“ sein letzter Beitrag in diesem Baurechtsseminar gewesen sei, das er 2016 mit seinem früheren Kollegen Prof. Stefan Leupertz ins Leben gerufen hatte.

“Da ich meine berufliche Laufbahn endgültig beende, werde ich auch für das Seminar nicht mehr zur Verfügung stehen. Ich bedanke mich für viele schöne Jahre dieses Seminars und auch der Vorgängerseminare. Ich bedanke mich vor allem bei den Teilnehmern, die teilweise über Jahrzehnte treu waren und mir wohlwollend ihre Aufmerksamkeit geschenkt und eine wunderbare Zeit mit mir geteilt haben. Ich werde alle sehr vermissen.”

Bleibende Erinnerung

Den Teilnehmern seiner Baurechtsseminare wird Prof. Dr. Kniffka in Erinnerung bleiben, nicht nur wegen seiner wichtigen Gedanken und Thesen, die er in zahlreichen Schriften und Vorträgen geäußert hat und die – wie die von ihm als Vorsitzendem geprägten Urteile des VII. Zivilsenats des BGH – auf die Baurechtswelt weiterhin maßgeblichen Einfluss haben werden. Vermutlich wird es dessen Eingeständnis sein, das er bei einem der letzten Seminare geäußert hat, das den Seminarteilnehmern nicht mehr aus dem Kopf gehen wird. „Wir haben”, so räumte der ehemalige BGH-Richter rückblickend ein, „die AGB-Problematik der VOB/B nicht hinreichend berücksichtigt”.

Auswirkungen der Einstufung der VOB/B als „einfache“ AGB

Das könnte sich jetzt ändern, wie durch den Vortrag von Prof. Dr. Jurgeleit deutlich geworden ist. Bereits in den vergangenen Jahren hat der BGH in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass es keinen Grund gibt (mit Ausnahme des früher vielfach überschätzten § 310 Abs. 1 S. 3 BGB), die VOB/B anders zu behandeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen in anderen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Die derzeit aktiven BGH-Richter – allen voran Prof. Dr. Jurgeleit – setzen offenkundig dazu an, die VOB/B mit einem Seziermesser, wie dies bei anderen Senaten des BGH bei „AGBs jenseits der VOB/B“ seit Jahrzehnten üblich ist, unter die Lupe zu nehmen und „geltungserhaltende“ Auslegungsmethoden wie diejenige nach dem „Sinn und Zweck“ der VOB/B (es handelt sich bei der VOB/B allerdings nicht um eine Norm, sondern um ein AGB-Klauselwerk) nicht mehr zuzulassen.

BGH entscheidet aller Voraussicht nach im Januar 2023 zur Wirksamkeit des § 4 Abs. 7 VOB/B

Für Januar 2023 soll eine Entscheidung zu § 4 Abs. 7 VOB/B zu erwarten sein, so hieß es auf dieser Tagung, in der sich der BGH mit der AGB-Problematik der VOB/B bzw. mit der Frage beschäftigen müsse, ob und inwieweit die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung vor dem Hintergrund der Leitbilder des seit 2018 geltenden Bauvertragsrechts, an dem Prof. Dr. Kniffka maßgeblichen Anteil hatte, noch Bestand haben kann. Insofern könnte sich doch noch vor dem 100. Geburtstag die Überlebensfrage der VOB/B stellen (vgl. hierzu Koenen, Das neue Bauvertragsrecht: Anfang vom Ende der VOB/B?, BauR 2018, 1033). Man wird es abwarten müssen.