VOB/B - ein Klausurwerk, zu dem zahlreiche Kommentare erschienen sind. Sind diese bald Makulatur?

100 Jahre VOB/B – ein Grund zum Feiern?

Im Jahr 2026 gibt es ein Jubiläum, das kaum noch jemand feiern wird. Es geht um ein Regelwerk, das fast ein Jahrhundert überdauert hat. Und um die Frage, was bleibt, wenn die Deutungshoheit wechselt.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es ein kodifiziertes Bauvertragsrecht. Seitdem hat sich die Landkarte verschoben.

Und mitten in dieser Verschiebung steht ein Regelwerk, das im Mai 2026 seinen hundertsten Geburtstag feiern wird: die VOB/B.

Fast hundert Jahre hat sie überdauert. Weimarer Republik, Drittes Reich, Bundesrepublik, Wiedervereinigung. Nahezu unverändert.

Jetzt ist sie an einem Punkt angekommen, an dem sich die Frage stellt: Wird sie ihren hundertsten Geburtstag noch erleben – oder nur noch formal?

Die VOB/B wurde im Mai 1926 veröffentlicht. Damals sollte sie ein Gegengewicht zum abstrakten BGB bilden. Ein Regelwerk für Baupraktiker, verständlich formuliert, nah an der Baustelle.

Die Idee war bestechend: Wenn Juristen das BGB nicht für das Bauen taugen lassen, dann schaffen sich die Baufachleute eben ihre eigenen Regeln.

Und das taten sie. Ohne parlamentarischen Beschluss, ohne demokratische Legitimation, aber mit der Rückendeckung der öffentlichen Hand, die bis heute verpflichtet ist, die VOB/B in ihre Bauverträge einzubeziehen.

Fast ein Jahrhundert lang funktionierte dieses System. Die VOB/B wurde zur Selbstverständlichkeit am Bau. Handwerker lernten sie in der Ausbildung. Architekten legten sie ihren Bauherren vor. Ingenieure rechneten nach ihr ab.

Sie galt. Überall.

Bis der Gesetzgeber zu Beginn des 21. Jahrhunderts beschloss, die Verhältnisse neu zu ordnen.

Mit dem Bauvertragsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, hat sich der Gesetzgeber die Deutungshoheit zurückgeholt. Er hat gesetzliche Leitbilder geschaffen, an denen sich jedes bauvertragliche Regelwerk – auch die VOB/B – zu orientieren hat.

Seitdem ist die VOB/B unter Beschuss.

Der Bundesgerichtshof prüft ihre Klauseln unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten und erklärt eine nach der anderen für unwirksam. § 4 Abs. 7 VOB/B, § 8 Abs. 3 VOB/B – Regelungen, die jahrzehntelang galten, sind Geschichte.

Prof. Dr. Andreas Jurgeleit, Richter am VII. Zivilsenat des BGH, sprach von einem „gesetzgeberischen Vernichtungswillen“ gegenüber der VOB/B. Das klang drastisch. Aber es traf den Kern.

Und jetzt, kurz vor dem hundertsten Geburtstag, kam ein weiterer Schlag.

In Nordrhein-Westfalen wurde das Vergaberecht im Unterschwellenbereich komplett aufgelöst. Ich habe dazu vor einigen Wochen einen Beitrag unter dem Titel „Zurück auf Null“ veröffentlicht.

Die Reaktionen waren eindeutig: Anerkennung, Aufmerksamkeit, aber auch Verunsicherung.

Was heißt das konkret?

Die VOB/A gilt im Oberschwellenbereich weiterhin – allerdings überlagert vom europäischen Vergaberecht. Im Unterschwellenbereich aber, wo die VOB/A bislang nahezu allein das Feld beherrschte, wurde sie nun in Nordrhein-Westfalen faktisch außer Kraft gesetzt.

Die Intention des Gesetzgebers war eine andere. Es ging nicht darum, die VOB weiter zu torpedieren. Es ging darum, den Vergabeprozess zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, Spielräume zu schaffen.

Aber die Wirkung ist dieselbe: ein weiterer Nagel im Sarg der VOB.

Damit wird das Jahr 2026 zu einem besonderen Jahr.

Im Mai wird die VOB ihren hundertsten Geburtstag feiern. Allen Unkenrufen zum Trotz hat sie es geschafft, diesen Meilenstein zu erreichen.

Aber wer wird gratulieren?

Diejenigen, die an der VOB festhalten, werden es tun. Die Handwerkskammern, Teile der Bauindustrie, manche Ingenieure. Sie sehen in der VOB ein pragmatisches, gut handhabbares Regelwerk, das sich über Jahrzehnte bewährt hat.

Der BGH wird nicht gratulieren. Er nutzt jede Gelegenheit, die Klauseln der VOB/B für unwirksam zu erklären.

Und der Gesetzgeber? Er hat längst andere Instrumente geschaffen.

Die Vergaberechtsreform in Nordrhein-Westfalen ist nur ein Beispiel dafür, wie sich die Rahmenbedingungen verändern – oft unbemerkt, aber mit weitreichenden Folgen.

Die Reaktionen auf meinen letzten Newsletter haben das unterstrichen.

Ein Kollege, Andreas Renz, schrieb mir: „Genau deshalb ziehe ich mich jetzt nach über 32 Berufsjahren aus dem forensischen Tagesgeschäft allmählich zurück. Ich bin des Kampfes gegen Windmühlen müde geworden.“

32 Jahre. Ein ganzes Berufsleben. Und am Ende: Resignation.

Ein Vorsitzender Richter am Landgericht antwortete auf meine Kritik an der Verfahrensdauer mit dem Hinweis, dass es in seinem Dezernat anders laufe. Dass gute Verfahren auch jetzt schon möglich seien. Dass es auf den individuellen Willen ankomme.

Ich schrieb zurück: „Genau das ist der Punkt: Wenn es vom individuellen Willen und den Fertigkeiten Einzelner abhängt, haben wir ein Systemproblem.“

Was hat das mit der VOB zu tun?

Beides – die Resignation eines erfahrenen Kollegen und die Verteidigung eines überforderten Systems – zeigt dasselbe: Die Strukturen sind müde geworden.

Die VOB/B ist ein Teil dieser Strukturen. Sie hat fast hundert Jahre lang funktioniert, weil sie von der öffentlichen Hand gestützt wurde, weil sie in der Ausbildung vermittelt wurde, weil sie als selbstverständlich galt.

Jetzt bröckelt diese Selbstverständlichkeit.

Nicht laut, nicht dramatisch. Sondern leise, Klausel für Klausel, Entscheidung für Entscheidung.

Ich habe vor einigen Jahren ein Video veröffentlicht und ein Whitepaper geschrieben: „Die VOB/B – Ein Regelwerk im Wandel der Zeit“. Darin habe ich die Geschichte der VOB nachgezeichnet, von den Anfängen in der Weimarer Republik bis zur heutigen AGB-rechtlichen Diskussion.

Die zentrale Erkenntnis war: Die VOB/B ist ein Kind des 19. Jahrhunderts, geprägt vom liberalen Geist der Selbstverwaltung. Sie entstand, weil der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Bauvertragsrecht selbst zu regeln.

Dieser Verzicht ist beendet.

Der Gesetzgeber hat die Verantwortung zurückgenommen. Die VOB/B muss sich jetzt daran messen lassen, ob sie mit den gesetzlichen Leitbildern vereinbar ist.

Viele ihrer Klauseln sind es nicht.

Wird die VOB/B ihren hundertsten Geburtstag überleben?

Die Antwort hängt davon ab, wie man „überleben“ definiert.

Als formales Regelwerk, das in Verträgen erwähnt wird? Vermutlich ja.

Als lebendiges, von allen Beteiligten akzeptiertes und angewandtes Instrument? Eher nicht.

Die VOB/B wird zur Makulatur – nicht durch einen einzigen großen Akt, sondern durch schleichende Erosion.

Was bleibt?

Das Buch, das vor mir liegt, zeigt eine Richtung: Der Gesetzgeber übernimmt wieder die Gestaltung des Rechts am Bau. Das ist kein Angriff auf die Bauwirtschaft. Es ist eine Rückkehr zu dem, was demokratische Legitimation bedeutet.

Recht wird nicht mehr in Ausschüssen gemacht, die aus Interessenvertretern bestehen. Recht wird wieder im Parlament gemacht.

Das ist kein Verlust. Es ist eine Klarstellung.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Bauverträge gestaltet, muss sich am BGB orientieren, nicht an der VOB. Wer Nachträge berechnet, muss § 650c BGB kennen, nicht § 2 VOB/B. Wer kündigt, muss § 648a BGB lesen, nicht § 8 VOB/B.

Die VOB/B wird nicht verschwinden. Aber sie wird zur Fußnote.

In den nächsten Ausgaben dieses Newsletters werde ich mich weiter mit diesen Verschiebungen beschäftigen.

Mit der Frage, wie Bauanwälte ihre Rolle neu definieren können – als Dirigenten, nicht als Trommler.

Mit der Frage, wie Verfahren schneller werden können – oder ob wir uns damit abfinden müssen, dass sie es nicht werden.

Und mit der Frage, wie Recht zugänglich wird – für Bauherren, Planer, Unternehmer.